a) Sämtliche Lieferungen und Leistungen (einheitlich 'Leistungen') der Wessel-Umwelttechnik GmbH (im folgenden 'Ersteller') erfolgen einheitlich zu den nachfolgend abgedruckten Bedingungen. Abweichende Bedingungen sind nur verbindlich, wenn sie durch den Ersteller ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Sie finden nur Anwendung gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im folgenden 'Auftraggeber').
b) Der Auftraggeber erklärt sich durch die widerspruchslose Entgegennahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit deren ausschließlicher Geltung für die jeweilig vereinbarte Leistung und etwaige Folgegeschäfte einverstanden. Werden für eine bestimmte Leistung von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen getroffen, so gelten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachrangig und ergänzend.
c) Der Geltung abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit auch ausdrücklich für den Fall widersprochen, dass diese dem Ersteller in kaufmännischen Bestätigungsschreiben oder in sonstiger Art und Weise übermittelt werden.
a) Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Eine Annahme der Angebote des Erstellers ist nur binnen 60 Tagen möglich.
b) Art und Umfang der Leistungen bestimmen sich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung des Erstellers. Für den Fall eines Angebots mit zeitlicher Bindung und dessen fristgemäßer Annahme durch den Auftraggeber ist das Angebot des Erstellers maßgebend. Vertragsschlüsse mündlicher Art oder andere mündliche Vereinbarungen erhalten erst durch schriftliche Bestätigung des Erstellers Verbindlichkeit. Gleiches gilt für etwaige mündliche Nebenabreden. Der Ersteller übernimmt nur Garantien und leistet Gewähr für Beschaffungsrisiken, wenn diese ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Andernfalls handelt es sich hierbei lediglich um Beschreibungen der Beschaffenheit der Leistungen des Erstellers.
c) Auftragsstornierungen müssen schriftlich erfolgen. Im Falle einer Stornierung kann der Ersteller die vereinbarte Vergütung verlangen - abzüglich ersparter Aufwendungen - und unter Anrechnung dessen, was er für anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erworben hat oder zu erwerben böswillig unterlassen hat.
d) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Software und sonstigen Unterlagen behält sich der Ersteller Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für schriftliche Unterlagen, die als 'vertraulich' bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Erstellers.
a) Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, rein netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie gelten ab Lager oder Werk, einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung.
b) Die Zahlung hat sofort zu erfolgen (Rechnungsdatum). Andere Zahlungsbedingungen (z.B. Gewährung von Skonto) bedürfen einer schriftlichen Zustimmung des Erstellers.
Der Auftraggeber gerät mit der Zahlung des Rechnungsbetrages spätestens sieben Tage nach Fälligkeit des Rechnungsbetrages in Verzug. Der Ersteller ist im Falle des Zahlungsverzuges berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Der Ersteller berechnet ferner eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR. Dies gilt auch, wenn es sich bei der fälligen Forderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt.
Die Pauschale wird von dem Ersteller auf einen evtl. Schadensersatzanspruch angerechnet, soweit der Schaden in den Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
Falls der Ersteller in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, nachzuweisen, dass dem Ersteller als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
c) Die Zahlung per Wechsel oder Scheck erfolgt erfüllungshalber. Diskontspesen etc. gehen zu Lasten des Auftraggebers. Eine Aufrechnung des Auftraggebers mit etwaigen Gegenansprüchen ist nur möglich, wenn diese Gegenansprüche vom Ersteller schriftlich anerkannt worden, diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt hinsichtlich eines etwaigen Zurückbehaltungsrechts des Auftraggebers.
d) Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder bestehen Umstände, die auf eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse beziehungsweise seiner Kreditwürdigkeit schließen lassen, ist der Ersteller nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Stellung von bank-üblichen Sicherheiten durchzuführen oder vom Vertrag zurück-zutreten und im Falle des Zahlungsverzugs Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
e) Erhöht der Ersteller in der Zeit zwischen Bestellung und Abruf der Leistung seine Preise allgemein, so ist er berechtigt, auch die vereinbarten Preise in gleicher Weise zu erhöhen. Die gesetzliche Umsatzsteuer, die in den Preisen nicht eingeschlossen ist, wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt, sind alle Lieferungen 'ab Werk' vereinbart. Der Liefertermin versteht sich ab Werk abgehend. Lieferfristen gelten nur annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Eine Einhaltung von Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers sowie die Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen zwischen den Vertragsparteien voraus. Hat der Auftraggeber Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben zu beschaffen oder eine Anzahlung zu leisten, so beginnt die Lieferfrist erst nach Erfüllung dieser Verpflichtungen. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Leistungen das Werk des Erstellers verlassen haben oder die Leistungsbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.
b) Eine angemessene Verlängerung von Lieferfristen tritt ebenfalls bei Ereignissen ein, die außerhalb des Einflussbereiches des Erstellers liegen, wie etwa Streiks, Arbeitskämpfe, Aussperrungen, Epidemien, Pandemien und ähnliches, und zwar unabhängig davon, ob diese unmittelbar beim Ersteller oder dessen Lieferanten eintreten. Die Einhaltung der Lieferfrist steht weiterhin unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Ersteller sobald als möglich mit.
c) Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, besteht die Berechtigung zur Vornahme von Teilleistungen, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind. Der Auftraggeber ist insoweit zur Annahme bzw. Abnahme verpflichtet.
d) Eine Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Auftraggeber, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist. Verzögert sich die Montage durch Maßnahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Ersteller nicht verschuldet sind oder solche Umstände, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluss sind, tritt eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Ersteller in Verzug geraten ist.
Setzt der Auftraggeber dem Ersteller - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 7.a) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
a) Spätestens mit der Absendung des Leistungsgegenstandes und/oder Teillieferungen an den Auftraggeber geht die Preisgefahr auf den Auftraggeber über und zwar unabhängig davon, ob der Ersteller zusätzliche Leistungen, wie etwa Versandkosten übernommen hat. Auf Wunsch des Auftraggebers kann auf dessen Kosten eine Transportversicherung für die jeweilige Sendung abgeschlossen werden.
b) Mangels besonderer Weisung des Auftraggebers erfolgen die Verpackung sowie die Wahl des Transportweges und Transportmittels nach bestem Ermessen des Erstellers. Die Übernahme der Ware ohne Beanstandung durch die Bahn, Post, Spediteure oder sonstige Transportunternehmen gilt als Bestätigung der einwandfreien Beschaffenheit der Verpackung bei Absendung und schließt jede Haftung des Erstellers wegen nichtsachgemäßer Verpackung oder Verladung für unterwegs entstandene Beschädigungen oder Verluste aus, soweit der Ersteller nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend haftet.
c) Abweichend von der Bestimmung zu a) geht die Preisgefahr bereits mit dem Zeitpunkt der Mitteilung der Lieferbereitschaft auf den Auftraggeber über, wenn sich die Leistung aufgrund von Umständen verzögert, die der Auftraggeber zu vertreten hat. Auch insoweit kann auf Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers eine entsprechende Versicherung abgeschlossen werden, die dieses Risiko abdeckt.
d) Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für die Gefahrtragung maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung des Erstellers über die Abnahmebereitschaft, durchgeführt werden. Der Auftraggeber darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Ersteller gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
6 - EIGENTUMSVORBEHALT
a) Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder des Werklohnes sowie bis zur Bezahlung aller vergangenen und zukünftigen Lieferungen innerhalb der Geschäftsverbindungen - einschließlich aller Nebenforderungen - bleibt die gelieferte Ware Eigentum des Erstellers. Dies gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte vom Auftraggeber bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden ist.
b) Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Erstellers.
c) Die Veräußerung der Ware ist dem Auftraggeber im regelmäßigen Geschäftsgang gestattet (also nicht z.B. Sicherungsübereignung, Verpfändung, en-bloc-Veräußerung oder Ausverkäufe) und nur, solange er sich nicht mit seinen Vertragspflichten in Verzug befindet.
d) Im Fall der Veräußerung tritt der Auftraggeber hiermit unwiderruflich die ihm aus der Veräußerung, Be- oder Verarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, sowie einen Anspruch auf Herausgabe aufgrund vorbehaltenen Eigentums schon jetzt sicherungshalber an den Ersteller ab. Abgetreten werden ferner Versicherungsansprüche aus Beschädigung, Verlust oder Diebstahl. Der Ersteller nimmt die Abtretung hiermit an.
e) Beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware, die mit Ware verarbeitet oder verbunden worden ist, die nicht vom Ersteller stammt, wird die Forderung des Auftraggebers an den Ersteller im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Ware abgetreten. Weiterhin steht dem Ersteller das Eigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren. Der Ersteller gilt als Hersteller nach § 950 BGB. Für die neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
f) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Ersteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser die Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den dem Ersteller entstandenen Ausfall.
g) Verwendet der Auftraggeber die vom Ersteller gelieferten Waren aufgrund eines Werkvertrages, so tritt er hiermit seine Werklohnforderung gegen seinen Auftraggeber in Höhe der noch bestehenden Forderung an den Ersteller ab, der die Abtretung hiermit annimmt. Diese Abtretung soll auch dann gelten, wenn die Vorbehaltsware vorher durch den Auftraggeber be- oder verarbeitet worden ist oder, wenn sie an mehrere Auftraggeber veräußert wird.
h) Im Falle des Verzuges oder bei Vorliegen der Voraussetzungen vorzeitiger Fälligkeit ist der Ersteller berechtigt, die Ermächtigung zum Einzug von Forderungen zu widerrufen und deren Abtretung offen zu legen.
i) Der Ersteller verpflichtet sich, die vorstehend bezeichneten Sicherungen - nach seiner Wahl - freizugeben, wenn deren Wert die zu sichernde Forderung nachhaltig um 10 % übersteigt.
j) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Ersteller berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Der Ersteller ist berechtigt, den jeweiligen Standort zu betreten. Hierfür leistet der Auftraggeber ausdrücklich Gewähr. Die Rücknahme der Ware bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag, es sei denn dies wird ausdrücklich schriftlich erklärt. Im Falle der Rücknahme kann der Ersteller Gutschriften in Höhe des in der Zwischenzeit verminderten Warenwerts (Veralterung) auf die Gesamtforderung erteilen.
k) Der Ersteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst solche Versicherungen nachweislich unterhält.
l) Der Auftraggeber hat auf Verlangen des Erstellers jederzeit Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware und über die aus dem Weiterverkauf oder sonstigen Weiterveräußerung entstandenen Forderungen zu erteilen.
a) Für die Gewährleistung des Erstellers gelten - soweit nichts anderes vereinbart ist oder sich aus den nachfolgen Vorschriften nichts Gegenteiliges ergibt - die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Ersteller gewährleistet, dass die Leistungen ausdrücklich vereinbarte Beschaffensmerkmale haben. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, ergibt sich die Leistung für die vertraglich vorausgesetzte beziehungsweise die gewöhnliche Verwendung, die bei Lieferungen und Leistungen dieser Art üblich ist und die der Auftraggeber bei Lieferungen und Leistungen dieser Art erwarten kann. Weiterhin wird gewährleistet, dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Auftraggeber keine Rechte Dritter entgegenstehen.
Der Ersteller haftet hingegen nicht für seine öffentlichen Äußerungen oder die eines von ihm abweichenden Herstellers, wenn und soweit der Auftraggeber nicht nachweisen kann, dass die Aussage für eine Bestellentscheidung mit maßgeblich war, der Ersteller die Äußerung nicht kannte oder nicht kennen musste oder die Aussage zum Zeitpunkt der Bestellentscheidung berechtigt war.
Weiterhin haftet der Ersteller nicht für unerhebliche Mängel, welche den Wert oder die Tauglichkeit der Leistungen nur geringfügig mindern. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Fehler von selbst verschwindet oder seitens des Auftrag-gebers mit einem lediglich geringen Aufwand beseitigt werden kann. Nimmt der Auftraggeber oder Dritte ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Erstellers Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, so hat der Ersteller für die hieraus entstehenden nachteiligen Folgen nicht einzustehen. Ebenfalls wird keine Gewähr für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage beziehungsweise Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte übernommen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zwar für unverhältnismäßig große Schäden, wobei der Ersteller sofort zu verständigen ist, oder wenn der Ersteller eine ihm gesetzte, angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat verstreichen lassen, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Ersteller Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
b) Für Mängel in der Leistung haftet der Ersteller unbeschadet der Regelung zu Buchstabe f) dieser Bestimmung in der Weise, dass die Leistung nach seiner Wahl nachgebessert oder ersetzt wird, die sich innerhalb von zwölf Monaten nach Ablieferung beziehungsweise Abnahme infolge eines nachweislich vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellt.
c) Der Auftraggeber hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel zu untersuchen. Erkennbare Mängel der Leistung, unrichtige oder unvollständige Lieferung, Mengen- oder Maßabweichungen sowie Transport- und Verpackungs-schäden sind vom Auftraggeber sofort beim Eintreffen der Leistung auf dem Frachtbrief bzw. Lieferschein zu vermerken.
Mängelrügen sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen schriftlich zu erheben. Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Ware. Einer Abnahme steht die bestimmungsgemäße Inbetriebnahme gleich. Rügt der Auftrag-geber einen Mangel nicht rechtzeitig, so gilt die Ware als mangelfrei und vertragsgemäß genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Rüge unverzüglich nach der Entdeckung er-folgen, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
Dies gilt auch für Mängel, die innerhalb der Gewährleistungsfrist von 12 Monaten auftreten. Zeigt der Auftraggeber einen solchen Mangel nicht rechtzeitig an, entfällt die Gewährleistung für diesen nicht rechtzeitig angezeigten Mangel.
Der Auftraggeber hat dem Ersteller in zumutbarer Weise Gelegenheit zu geben, die Beanstandung auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen. Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Er-steller für alle Nachteile, die durch Nichterfüllung dieser Ver-pflichtung verursacht werden.
Der Ersteller verpflichtet sich, den Auftraggeber bei der Fehler-suche zu unterstützen. Die dabei entstehenden Kosten hat der Auftraggeber zu tragen, soweit der Fehler nicht nachweisbar dem Ersteller zuzuordnen ist. Die entsprechenden Dienst-leistungen werden gemäß der jeweils gültigen Preis- und Konditionenliste gesondert vergütet.
Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichtet der Ersteller nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht in der gebotenen Form erfolgte.
d) Eine Nachbesserung ist dann erfolgreich, wenn der Fehler beseitigt wurde oder wenn der Ersteller zumutbare Möglichkeiten aufgezeigt hat, die Auswirkungen des Fehlers zu minimieren und damit auf ein mit dem Verwendungszweck zu vereinbarendes Maß zu beschränken. Der Auftraggeber hat die zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Ersatzlieferungen und Nachbesserungen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Ersteller von der Haftung für die daraus resultierenden Folgen befreit.
Von den durch die Nachbesserung beziehungsweise Ersatz-lieferung entstehenden Kosten trägt der Ersteller für den Fall, dass sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatzstückes ausschließlich des Versandes, Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung von Monteuren. Schadensersatz- sowie Aufwendungsersatzansprüche bleiben hiervon unberührt, soweit sie nicht gemäß Ziffer 8. dieser Vereinbarung ausgeschlossen sind.
e) Alle Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren in allen Fällen vom Zeitpunkt der Ablieferung des Liefergegen-standes beziehungsweise - soweit vertraglich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben - der Abnahme in zwölf Monaten. Hiervon unberührt bleibt die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und für Mängel eines Bauwerkes oder Baumaterialien sowie für Mängel, welche zu Verletzungen von Körper, Leben oder Gesundheit führen, sowie solcher Mängel, deren Vorliegen der Ersteller arglistig verschwiegen oder für deren Abwesenheit er eine Garantie übernommen hat.
f) Schlägt eine Nachbesserung endgültig fehl, so kann der Auftrag-geber unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten, die Vergütung mindern oder ein bestehendes Dauerschuldverhältnis kündigen. Die dem Auftraggeber etwaig zustehenden Gewährleistungsansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Beginn der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gemäß § 438 Absatz 2 BGB.
g) Weitere vertragliche und außervertragliche Ansprüche des Auftraggebers sind unbeschadet der Bestimmung gemäß Ziffer 8. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen.
h) Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird dem Ersteller von dem Auftraggeber in jedem Fall die Möglichkeit eingeräumt, auf eigene Kosten dem Auftraggeber das Recht zum weiteren Gebrauch zu verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Auftraggeber zumutbarer Weise derart zu modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Erst wenn dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich sein sollte, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Ersteller ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus kann der Ersteller den Auftraggeber von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen, wenn er sich für die Möglichkeit der Nachbesserung entscheidet.
Die in Abschnitt 7. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Verpflichtungen des Erstellers sind vorbehaltlich der Bestimmungen zu Ziffer 8. für den Fall der Schutz- oder Ureberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
- der Auftraggeber den Ersteller unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
- der Auftraggeber den Ersteller in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Ersteller die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Buchstabe h) ermöglicht,
- dem Ersteller alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelung vorbehalten bleiben,
- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Auftraggebers beruht und
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
Darüber hinaus gehen Auftraggeber und Ersteller die wechselseitige Verpflichtung ein, die Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Marken-, sowie sonstige Schutz und Urheberrechte nicht zu verletzen.
Der Ersteller gewährleistet insoweit die Mängelfreiheit der veräußerten Vorrichtung, der Auftraggeber steht seinerseits dafür ein, dass jegliche Beistellmittel frei von Rechten Dritter sind und nicht in deren Schutzrechte eingreifen. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiter, die bestellte Ware nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck zu verwenden. Eine darüber hinausgehende vertragswidrige Verwendung führt zum vollständigen Ausschluss jeglicher Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Ersteller. Der Ersteller übernimmt im Hinblick auf Schutzrechte Dritter und darüber hinaus keine Gewähr für solche Produkte, Hilfsmittel und sonstige Gegenstände, derer sich der Auftraggeber zum Betrieb des Produktes bedient und die nicht Teil des Vertrages sind. Der Auftraggeber sichert zu, sich über möglicherweise entgegenstehende Rechte Dritter in eigener Verantwortung zu informieren.
Wird die Kaufsache oder die Werkleistung nach einer vom Auftraggeber gewünschten besonderen Ausführung erbracht, so steht der Auftraggeber dafür ein, wenn durch diese verlangte Sonderausrüstung Rechte Dritter verletzt werden. Insoweit stellt der Auftraggeber den Ersteller von allen Ansprüchen der Rechtsinhaber frei.
8.1 Der Auftraggeber hat bei Weitergabe der vom Ersteller gelieferten Waren oder der vom Ersteller erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe solcher Waren, Werk- und Dienstleistungen an Dritte die (Re-) Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union zu beachten.
8.2 Der Auftraggeber wird vor Weitergabe der vom Ersteller gelieferten Waren bzw. der vom Ersteller erbrachten Werk- und Dienstleistungen an Dritte insbesondere prüfen und durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass
8.3 Sofern zur Durchführung von Exportkontrollprüfungen durch Behörden oder durch den Ersteller erforderlich, wird der Auftraggeber dem Ersteller nach entsprechender Aufforderung unverzüglich alle Informationen über den Endkunden, den Endverbleib und den Verwendungszweck der vom Ersteller gelieferten Waren bzw. der vom Ersteller erbrachten Werk- und Dienstleistungen sowie diesbezüglich geltende Exportkontrollbeschränkungen zur Verfügung stellen.
8.4 Der Auftraggeber stellt den Ersteller von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten gegenüber dem Ersteller wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Auftraggeber geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller dem Ersteller in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen.
Der Ersteller ist nicht verpflichtet, diesen Vertrag zu erfüllen, wenn der Erfüllung Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Außenhandels- oder Zollbestimmungen oder Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
a) Schadensersatzansprüche aus Vertrag, vertragsähnlichen Beziehungen und aus unerlaubten Handlungen, die auf ein Verhalten von Mitarbeitern, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Erstellers beruhen, sind nur in folgendem Umfang gegeben:
b) Die Haftungsbegrenzung gemäß Buchstabe a) dieser Bestimmung gilt nicht bei der Haftung für Verletzungen an Körper, Leben und Gesundheit und bei der Haftung nach dem Produkt-haftungsgesetz.
c) Der Ersteller behält sich vor, den Ersatzanspruch um das Mitverschulden des Auftraggebers zu kürzen (§ 254 BGB).
d) Für alle Ansprüche gegen den Ersteller auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr. Dies gilt nicht bei vorsätzlichem Verhalten oder im Fall von Verletzungen an Körper, Leben und Gesundheit. Bezüglich Beginn und Dauer der Verjährungsfrist gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
e) Kann der Liefergegenstand aufgrund des Verschuldens des Erstellers vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach dem Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderer vertrag-licher Nebenpflichten nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftrag-gebers die Bestimmungen zu Ziffer 7. und 8.
f) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen a) bis c) ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausge-schlossen.
a) Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche aus dem Vertragsverhältnis hervorgehenden Verpflichtungen und Streitigkeiten ist 22529 Hamburg/Deutschland. Der Ersteller ist jedoch berechtigt, nach seiner Wahl den Auftraggeber auch an dessen Sitz gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
b) Für sämtliche vertraglichen Vereinbarungen und für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Ersteller und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht ist nicht anwendbar.
c) Durch eine Änderung oder eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen wird die Gültigkeit der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Im Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung ist der Auftraggeber verpflichtet, sich mit dem Ersteller über eine wirksame Regelung zu einigen, die der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.
Hamburg, April 2024
Wessel-Umwelttechnik GmbH